AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Bonke-Baulogistik - VETON - Verwertung - Tonrohstoffe

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Geschäftsbedingungen für Warenverkauf, Baustoffhandel
Für den Verkauf von Baustoffen gelten ausdrücklich unsere hier einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Unser Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Entsorgungen, soweit nicht andere Vereinbarungen von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.Unsere Bedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers vor.
1. Allgemeine Bedingungen
Die Grundlage für alle Geschäfte mit uns sind nachstehende Geschäftsbedingungen. Ausnahmen hiervon bilden der Speditions- und Transportbereich. Hier arbeiten wir ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neuester Fassung ab 1998. Für den Internationalen Verkehr gelten nur die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr). Alle Bedingungen sind immer aktuell einsehbar im Servicebereich unter www.kiestransport.d

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind vom Auftraggeber selbst auf Richtigkeit zu prüfen. Ggf. sind notwendige Prüfberichte mit abzufordern.

3. Preise
Die Preise sind Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer und enthalten die bei Vertragsabschluß gültigen Fracht-, Maut-, Steuer- und Zollsätze. Falls diese Sätze sich bis zum Tage der Lieferung ändern, korrigieren sich auch die zur Berechnung kommenden Preise entsprechend.  

4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, falls frei Baustelle angeboten.   Bei nachträglicher Änderung des Zielortes trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Mehrkosten und hat für eine ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen.  
Die Entladestelle muss jeweils mit unseren Fahrzeugen ohne Vorspann zu erreichen sein, andernfalls sind wir berechtigt, an der erreichbaren Stelle zu entladen. Eventuell anfallende Wartezeiten oder Kosten eines Rücktransportes gehen zu Lasten des Käufers.
Vor der Bestellung hat der Auftraggeber zu prüfen und mitzuteilen, welcher Fahrzeugtyp die Baustelle befahren kann. Dieses ist mit unserer Dispo grundsätzlich 1 Werktag vor Lieferung abzusprechen.
Gegebenenfalls kommen Mindermengenzuschläge bei kleineren Fahrzeugen zustande, welche separat der Auftraggeber zu tragen hat.

5. Beanstandungen/Reklamationen
Beanstandungen sind spätestens bei der Entladung oder bei Empfang der Ware durch E-Mail oder Telefax mit schriftlicher Bestätigung geltend zu machen. Die gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer direkt, sondern an einen von ihm bezeichneten Dritten ausgehändigt oder vom Käufer seinerseits weitergeleitet wird. Es gilt §377 HGB.  Bei berechtigter Qualitätsrüge sind die Rechte des Käufers auf eine Minderung des Kaufpreises oder Werklohns beschränkt. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht ist nicht zulässig.  Wird eine Teillieferung beanstandet, so hat dies keinen Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages im Übrigen und für weitere Lieferungen.  Für Verarbeitungsfehler haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und maximal in Höhe des Materialwertes beim Kunden. Eine Haftung über die Gewährleistung des Produzenten hinaus, kann von uns nicht übernommen werden.

6. Entsorgung
Der Käufer/Auftraggeber berechtigt die Fa. Bonke Baulogistik GmbH zur Erstellung der Entsorgungsnachweise und notwendigen Entsorgungsunterlagen. Der Abfallerzeuger hat die notwendigen Unterlagen, wie Prüfberichte, Bildmaterial, Probenahmenachweis und Probenbegleitprotokoll zu erbringen und vor Entsorgung zuzusenden. Für das Entsorgungsangebot gelten grundsätzlich unser Gültigkeitszeitraum und die Angebotsposition mit Wortlaut. Hierfür wurden gesetzliche Grenzwerte festgelegt, welche eindeutig benannt sind. Der Käufer/Auftraggeber hat zu prüfen, ob die Grenzwerte eingehalten werden und die notwendigen Unterlagen erbracht werden können. Eine Gültigkeitsverlängerung kann nur durch separate vertragliche Vereinbarung getroffen werden und gilt selbst dann als ungültig, wenn Annahmegrenzwerte seitens behördlicher und gesetzlicher Änderungen in Kraft treten. Mindermengen werden separat berechnet und gelten immer pro angegebenen Fahrzeugtyp.

7. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar. (laut ADSp, CMR)   Skonto-Abzüge, Zahlungsweise und Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, und sind Bestandteil detaillierter Angebote und Auftragsbestätigungen. Diese dürfen in Anspruch genommen werden, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden.  

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich der Nebenforderungen, der Schadenersatz-Ansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und die Forderung saldiert und anerkannt wird. Bezüglich des Eigentumsvorbehaltes ist es unerheblich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung vom Käufer verkauft wird. Eine Verarbeitung durch ihn erfolgt auch für uns. Auch die verarbeitete Sache dient der Sicherung alle unserer Ansprüche. Der Abnehmer darf die dem Lieferanten gehörende Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 7 Abs. d. bis h, auf uns auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturawertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wurden ebenso Entsorgungsleistungen für den Hauptauftraggeber, Abfallerzeuger oder Grundstückseigentümer erbracht, gehen alle Forderungen auf dessen über, sofern der Käufer in Verzug gerät. Hier folgt eine Forderungsabtretungsanzeige durch uns, welche ohne zusätzliche Forderungsabtretung mit Auftragserteilung wirksam ist. Der Abfallerzeuger, Grundstückseigentümer und/oder Hauptauftraggeber ist solange im Besitz des Abfalls bis alle Forderungen aus dem Vertrag mit unserem Käufer/Auftraggeber beglichen worden sind. Diese Vereinbarung geht über das Abfallrecht hinaus, da hier die Abfallverbringung und Behandlung sichergestellt werden muss. Eventuell bereits erbrachte Transport- und Nebenleistungen sind mit anzurechen. Der Abfallerzeuger ist ebenfalls Besitzer des Abfalls, auch wenn der Abfall bereits transportiert, eingelagert oder behandelt wurde. Bei Nichtzahlung durch den Käufer/Auftraggeber ist die Fa. Bonke Baulogistik GmbH berechtigt den eingelagerten Abfall auf Kosten des Abfallerzeugers/Hauptauftraggebers zu entsorgen. Dies gilt ins besondere dann, wenn der Abfallerzeuger/Hauptauftraggeber noch offene Zahlungen gegenüber dem Käufer hat und Kenntnis davon erhält, dass die Fa. Bonke Baulogistik GmbH Zahlungen offen hat. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten in soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Gerichtsstand und Rechtsanwalt
Gerichtsstand für beide Teile ist Altenburg in Altenburg. Dieses Gericht ist auch für Wechsel- und Scheckklagen, sowie für Arrestverfahren zuständig. Erfüllungsort ist 04617 Kriebitzsch Für Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich Deutsches Recht als vereinbart.

10. Gegenläufige AGB`s des Käufers
Unser Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Entsorgungen, soweit nicht andere Vereinbarungen von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Unsere Bedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers vor. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Bedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.

11. Salvatoresche Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Eine unwirksame Bedingung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

VETON GmbH
Hauptsitz
Altenburger Straße 29
04617 Kriebitzsch
Telefon:   +49 3448 4100473
E-Mail:     info(at)tontagebau.de
Web:        www.tontagebau.de
Niederlassung Erfurt
Zur Alten Ziegelei 1
99091 Erfurt
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